JudikaturJustizRS0088246

RS0088246 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1989

Die gemäß § 12 Abs 4 SGG zu verhängende Geldstrafe ist keine vorbeugende Maßnahme, sondern eine Nebenstrafe; ihre bedingte Nachsicht ist daher nach § 44 Abs 2 zweiter Satz StGB zulässig.

Entscheidungen
8