RS0088217 – OGH Rechtssatz
RS0088217 – OGH Rechtssatz
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Für den Begriff des "Vorrätighaltens" kommt es auf die (größere oder kleinere) Zahl der zu verbreitenden unzüchtigen Gegenstände nicht an; selbst die Innehabung nur eines einzigen Stückes, welches für künftigen Gebrauch bereit gehalten wird, kann den Tatbestand erfüllen. Maßgeblich ist nur das Vorliegen einer Verbreitungsabsicht des Täters; unter "Verbreitung", in diesem Sinne ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der betreffende (unzüchtige) Gegenstand einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl § 3 PresseG).