JudikaturJustizRS0088072

RS0088072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 1990

Die Bevorratung einer Suchtgiftmenge durch Verstecken in fremden Räumen stellt, wenn der Absatz des Suchtgiftes erst in einem späteren, noch ungewissen Zeitpunkt an einen noch unbestimmten Personenkreis erfolgen soll, noch kein in unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegendes Tatverhalten im Sinne der §§ 15 StGB, 6 Abs 1 SGG dar.

Entscheidungen
5