JudikaturJustizRS0087977

RS0087977 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1991

Der Begriff der Einfuhr im § 12 Abs 1 SGG bezieht sich auf österreichisches Staatsgebiet und nicht auf das Zollinland im Sinn abgabenrechtlicher Vorschriften; die im § 12 Abs 1 SGG bezeichnete Einfuhr eines Suchtgiftes nach Österreich ist daher auch dann bereits vollendet, wenn das Suchtgift in einen Transitraum eines Flughafens oder sonst ein durch zollrechtliche Vorschriften geschaffenes, im Inland gelegenes Zollfreigebiet verbracht wird.

Entscheidungen
6