JudikaturJustizRS0087834

RS0087834 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1992

Ein Vergleich (§ 61 StGB) der in concreto in Betracht kommenden Tatbestände nach § 12 Abs 1 SGG aF und § 12 Abs 1 SGG nF fällt - unbeschadet der durch die SGGNov 1985 geschaffenen Verschärfung im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit - zugunsten der Anwendung des § 12 Abs 1 SGG nF aus (einziger Strafsatz ohne Untergrenze, Obergrenze 5 Jahre; Möglichkeit des Absehens von der Verhängung einer Wertersatzstrafe: § 12 Abs 2 in Verbindung mit § 12 Abs 5 SGG nF).

Entscheidungen
9