JudikaturJustizRS0087809

RS0087809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1968

Ein Ausspruch nach dem § 185 Abs 1 FinStrG kann von den Beteiligten nur mit Beschwerde angefochten werden, über die der Gerichtshof zweiter Instanz auch dann zu entscheiden hat, wenn der Ausspruch unrichtigerweise in das Urteil selbst aufgenommen wurde.