JudikaturJustizRS0087733

RS0087733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2016

Auch die Unterbringung eines Rechtsbrechers nach § 21 Abs 1 StGB anordnende Urteile gemäß § 430 Abs 2 StPO sind strafgerichtliche Verurteilungen im Sinn des StEG, sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit § 2 Abs 1 lit c StEG anzuwenden ist. die Frage eines Anspruchsausschlusses zufolge § 3 lit c StEG stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn die Verfolgung des Betroffenen im konkreten Fall unabhängig von dessen mangelnder Schuldfähigkeit ausgeschlossen war, etwa weil der Betroffene die Anlaßtat nicht begangen oder diese nicht den im § 21 Abs 1 StGB normierten rechtlichen Kriterien entsprochen hat.

Entscheidungen
3