JudikaturJustizRS0087726

RS0087726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 1984

Unzucht zwischen Mutter und minderjähriger Tochter erfüllt den Tatbestand des § 212 Abs 1 StGB, sodaß Abbildungen davon, auch wenn sie nicht Manipulationen an zum Bereich der primären Geschlechtsmerkmale zugehörenden Körperteilen betreffen, als Darstellungen strafgesetzwidriger Unzuchtsakte der absolut verpönten Pornographie zuzurechnen sind.

Entscheidungen
6