JudikaturJustizRS0087665

RS0087665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1996

Die gemäß § 123 Geo durch bloßen Beisatz des Richters zur Urschrift zu erlassende, durch abgesondertes Rechtsmittel nicht bekämpfbare sogenannte Zustellverfügung ist von Amts wegen stets dann zu treffen, wenn sich die Notwendigkeit zu ihrer Anordnung ergibt. Wird ein für die Zustellung einer Entscheidung maßgeblicher Umstand, etwa die Wohnsitzänderung einer Partei oder aber die Vollmachtserteilung an einen rechtsfreundlichen Vertreter dem Gericht noch vor Effektuierung der bereits erlassenen Zustellverfügung bekannt, ist diese ohne weitere Förmlichkeit entsprechend zu ändern.