RS0087591 – OGH Rechtssatz
RS0087591 – OGH Rechtssatz
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§ 152 VersVG sowie die deckungsgleiche Formulierung des allgemeinen Tatbestandes des Art 7 Pkt 2 AHVG 1978 werden so verstanden, daß der Versicherungsnehmer den schädlichen Erfolg seines Verhaltens vorhersehen und ihn zumindest billigend in Kauf nehmen muß; dolus eventualis wird dem dolus directus also gleich gehalten.