JudikaturJustizRS0087569

RS0087569 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1995

Das Begehren auf Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Pfandrechts wegen (behaupteter gänzlicher, nach den Verfahrensergebnissen jedoch nur teilweiser) Tilgung der Pfandschuld ist dem auf Ausstellung einer (Teil )Löschungsquittung wesensgleich, es richtet sich bloß nicht auf die Ausstellung einer Privaturkunde (Löschungsquittung), sondern sogleich auf die Abgabe einer Willenserklärung mit dem Ziel, durch das angestrebte Urteil eine öffentliche - sowohl für die Löschung als auch für die Übertragung des Pfandrechts gemäß § 469 ABGB - grundbuchsfähige Urkunde zu erlangen.