RS0087560 – OGH Rechtssatz
RS0087560 – OGH Rechtssatz
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Der Bund hat grundsätzlich den gesamten Aufwand der seit 1.6.1963 (Art II, III BGBl 190/1962) unter seiner unmittelbaren Hoheitsverwaltung stehenden Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz und nunmehrigen (BGBl 54/1970) Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz selbst zu tragen, zumal eine wirksame Kostenübertragungsregelung eines eigenen Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte und eine solche fehlt.