JudikaturJustizRS0087557

RS0087557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2015

Bei möglichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers geht der zeitlich und sachlich kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger übergeht, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch verbleibt beim Verletzten. Ein Verletzter also ist trotz des Forderungsüberganges dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger im Umfang der Differenz zwischen dem als Rente zuzusprechenden Verdienstentgang und den möglichen Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers im Umfange dieses Teilanspruches weiterhin aktiv legitimiert. Auch bei Prozessführung im Ausland besteht der Aktivanspruch des Geschädigten nur insoweit, als der Anspruch nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Entscheidungen
13