RS0087557 – OGH Rechtssatz
RS0087557 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei möglichen Leistungen des Sozialversicherungsträgers geht der zeitlich und sachlich kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger übergeht, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch verbleibt beim Verletzten. Ein Verletzter also ist trotz des Forderungsüberganges dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger im Umfang der Differenz zwischen dem als Rente zuzusprechenden Verdienstentgang und den möglichen Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers im Umfange dieses Teilanspruches weiterhin aktiv legitimiert. Auch bei Prozessführung im Ausland besteht der Aktivanspruch des Geschädigten nur insoweit, als der Anspruch nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist.