JudikaturJustizRS0087523

RS0087523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1987

1) Ein (selbständiger) Strafzweck ist die Bewahrung der Rechtsordnung.

2) Der Mangel eines Milieus, in welchem die Generalprävention wirksam werden könnte, schaltet diesen Strafzweck aus (so schon Harbich in ÖJZ 1967,375 f).

Entscheidungen
8