RS0087517 – OGH Rechtssatz
RS0087517 – OGH Rechtssatz
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Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 StGB; die Anhörung eines solchen Sachverständigen ist vielmehr (analog § 17 Abs 2 StVG) nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (Ermessenentscheidung).