JudikaturJustizRS0087517

RS0087517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1975

Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 StGB; die Anhörung eines solchen Sachverständigen ist vielmehr (analog § 17 Abs 2 StVG) nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (Ermessenentscheidung).