JudikaturJustizRS0087423

RS0087423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1998

Aus dem Hinweis auf die Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 StVG folgt zwar, daß der Verurteilte noch nicht in den Strafvollzug übernommen worden sein darf, doch ist § 23 a SGG auch in Fällen anzuwenden, in denen der Verurteilte noch vor Einleitung des Vollzuges der Freiheitsstrafe deren Aufschub beantragt, über diesen Antrag aber nicht sofort entschieden werden kann, weil es zur Feststellung, ob die geltend gemachten Aufschubsgründe vorliegen, noch weiterer Erhebungen bedarf und deshalb die Anordnung des Strafvollzuges gemäß § 7 Abs 3 StVG vorläufig gehemmt wird.

Entscheidungen
2