JudikaturJustizRS0087385

RS0087385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1999

Nimmt das Erstgericht zu Unrecht eine Lösungsbefugnis in sein Urteil auf, kann dies vom Kläger mit Berufung und Revision bekämpft werden. Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Vertrages aus mehreren Rechtsgründen, kann er die von ihm abgegebene Lösungsbefugnis auf einen Rechtsgrund beschränken.

Entscheidungen
2