Spruch Der Revision des Klägers wird Folge, jener der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß im erstgerichtlichen Urteil der Ausspruch über die Lösungsbefugnis beseitigt wird; im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. Die Beklagten sind schuldig, …
Text Entscheidungsgründe: Die jeweils am 13.12.1986 verstorbenen Eltern des Klägers, deren Nachlaß ihm mit den Beschlüssen des Verlassenschaftsgerichtes vom 18.8.1987 eingeantwortet wurde, schlossen am 16.7.1985 mit den Beklagten einen Kaufvertrag, mit dem sie eine ihnen gehörende Liegenschaft, bestehe…
Rechtliche Beurteilung Zur Revision des Klägers: Erklärt im Zuge eines Rechtsstreits der Kläger, anstelle der nicht in Geld bestehenden eingeklagten Leistung einen Geldbetrag anzunehmen, so ist die dem Beklagten damit eingeräumte Lösungsbefugnis (vgl hiezu SZ 65/156 = EvBl 1993/118) gemäß § 410 ZPO in das Urteil aufzune…