JudikaturJustizRS0087331

RS0087331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1976

Im Feststellungsverfahren nach Art V StVAG ist die Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 23 StGB auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen, auf Arbeitshausunterbringung (nach § 1 Abs 2 ArbHG) lautenden Anlaßverurteilung abzustellen; nachfolgende Verurteilungen sind nicht zu berücksichtigen (hier: Anlaßverurteilung zu zwanzig Monaten, Nachverurteilung zu zweieinhalb Jahren, keine weitere Anhaltung.