JudikaturJustizRS0087286

RS0087286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1988

Zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch beim Schmuggel und beim vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte. Schon die Nichtstellung von Waren (Monopolgegenstände) beim ausländischen Zollamt kann strafbaren Versuch eines Schmuggels (Eingriffes in Monopolrechte) begründen. Daß die vom Täter angestrebte ausländische Ausgangsabfertigung als faktische Bedingung für die Fortsetzung seines Vorhabens, für deren Eintritt er selbst alles tatplangemäß Notwendige bereits getan hat, noch nicht abgeschlossen war, vermag an der Beurteilung der bis dahin gediehenen Tatplanverwirklichung als (schon) strafbarer Schmuggelversuch (und Einfuhrversuch) nichts zu ändern.