Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die verhängten Freiheitsstrafen bei Hans Hermann S* auf 10 (zehn) Jahre und bei Eckhard Heinrich T* auf 12 (zwölf) Jahre herabgesetzt werden. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens …
Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die deutschen Staatsangehörigen Hans Hermann S* und Eckhard Heinrich T* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall, und § 15 StGB schuldig e…