JudikaturJustizRS0087119

RS0087119 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2015

Bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl ist eine strenge Verdachtsprüfung wie etwa im Falle der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (in einem österreichischen Strafverfahren) nicht anzustellen.

Entscheidungen
6