JudikaturJustizRS0087102

RS0087102 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2020

§ 33 Abs 3 FinStrG enthält bloß Legaldefinationen des Bewirkens, das heißt der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung des Vergehens, die Tatbestände sind in den anderen Absätzen umschrieben.

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