RS0086959 – OGH Rechtssatz
RS0086959 – OGH Rechtssatz
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Das Gesetz hat die Frage, ob dem außerehelichen Vater ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Kinde zusteht, überhaupt nicht geregelt; daß die Untergerichte sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich vom Wohl des Kindes haben leiten lassen, kann deshalb keine offenbare Gesetzwidrigkeit bilden.