JudikaturJustizRS0086945

RS0086945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1992

Bloße Mitwisserschaft und bloße Duldung einer Vorsatztat können keinen strafbaren Tatbeitrag (§ 11, dritter Fall, FinStrG) zu diesem Delikt begründen, sofern solcherart nicht etwa eine "psychische Unterstützung" des unmittelbaren Täters bewirkt wird oder die Voraussetzungen einer Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) vorliegen; ansonsten kommt nur eine Strafbarkeit nach § 286 StGB in Betracht.

Entscheidungen
5