JudikaturJustizRS0086935

RS0086935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2018

Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988 noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende Bestimmung des § 28 Abs 1 und 2 JGG 1988 Anwendung.

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