RS0086935 – OGH Rechtssatz
RS0086935 – OGH Rechtssatz
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Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988 noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende Bestimmung des § 28 Abs 1 und 2 JGG 1988 Anwendung.