RS0086930 – OGH Rechtssatz
RS0086930 – OGH Rechtssatz
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Bei teils vor und teils nach der Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübten Diebstählen kommt eine Anwendung des § 5 JGG dann, wenn alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden, nicht in Betracht.