RS0086888 – OGH Rechtssatz
RS0086888 – OGH Rechtssatz
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Die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 53 Abs 4 FinStrG ist auch dann hinsichtlich der Beteiligten gegeben, wenn über die Tat desjenigen Täters, die die gerichtliche Zuständigkeit begründet (hier: gewerbsmäßiger Schmuggel), noch nicht urteilsmäßig erkannt wurde. Würde allerdings dieser Täter später nicht wegen gewerbsmäßigen Schmuggels verurteilt werden, käme hinsichtlich der Beteiligten Wiederaufnahme gemäß §§ 353 StPO, 221 FinStrG in Frage.