Art. 1 § 221
Art. 1 § 221 — FinStrG
Art. 1 § 221 — FinStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
Inkrafttretungsdatum
15. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40143700
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Landesgericht (§ 32 Abs. 3 StPO) über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
(2) Lehnt das Landesgericht (§ 32 Abs. 3 StPO) die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat es das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 212 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.