JudikaturJustizRS0086864

RS0086864 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1965

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG, wenn die Fortdauer der Vormundschaft nach § 251 ABGB begründet wird mit der Befürchtung unbedachter Vermögensverschlechterung infolge krimineller Neigungen, Arbeitsverlust, Hang zur Hochstapelei und zum Schuldenmachen.