RS0086864 – OGH Rechtssatz
RS0086864 – OGH Rechtssatz
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Keine offenbare Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG, wenn die Fortdauer der Vormundschaft nach § 251 ABGB begründet wird mit der Befürchtung unbedachter Vermögensverschlechterung infolge krimineller Neigungen, Arbeitsverlust, Hang zur Hochstapelei und zum Schuldenmachen.