JudikaturJustizRS0086849

RS0086849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1980

Die zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Erklärung des Kindesvaters ist dem Standesbeamten zu übersenden. Das dies nicht auch in Form einer gerichtlich beglaubigten Abschrift geschehen könne, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Weigerung des Standesbeamten zur Vornahme der Eintragung wäre im Wege der Aufsichtsbehörde abzuhelfen.