JudikaturJustizRS0086819

RS0086819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1982

Ein vorhandenes Unrechtsbewußtsein in Ansehung der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (wie hier der Volksgesundheit durch Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz schließt, keineswegs bereits zwangsläufig einen Verbotsirrtum in bezug auf eine damit (in Tateinheit) verbundene Beeinträchtigung (zudem) eines anderen (weiteren) Rechtsguts (wie hier der Finanzhoheit des Staats) aus.

Entscheidungen
2