Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abraham B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zu Punkt I. 2) des Urteilssatzes im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhehlerei und in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung diese…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (I.) der am 21.Juli 1922 geborene Übersetzer Abraham B des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3, erster Fall, StGB. und des (Finanz )Vergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt, w…
Rechtliche Beurteilung All diese Ausführungen vermögen Begründungsmängel formaler Natur, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. erforderlich wären, nicht aufzuzeigen. Sie laufen vielmehr bloß auf eine unzulässige und daher vollkommen unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Sch…