RS0086816 – OGH Rechtssatz
RS0086816 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch die Bestimmungen des § 53 FinStrG in Verbindung mit jenen der §§ 202, 210, 216 und 220 ff FinStrG wurde für den Begriff des fortgesetzten Deliktes im Finanzstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht abweichender Begriff geschaffen. Danach ist die Annahme eines fortgesetzten Finanzvergehens dort ausgeschlossen, wo getrennte Zuständigkeiten vorliegen. Da dies schon für die Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gilt (vgl § 53 Abs 4 lit a bis c FinStrG), gilt dies erst recht für die Trennung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzdelikten.