JudikaturJustizRS0086763

RS0086763 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2006

Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung - das Erstgericht lehnte in den Entscheidungsgründen des Urteils die gerichtliche Zuständigkeit ab - an der Fortsetzung des Strafverfahrens - soweit die Finanzstrafbehörde zuständig ist - nicht gehindert. Maßgeblich ist der Inhalt der Entscheidung, nicht Einhaltung einer nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Formvorschrift.

Entscheidungen
7