RS0086726 – OGH Rechtssatz
RS0086726 – OGH Rechtssatz
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Mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion begründet eine Mißachtung der Vorschriften der §§ 200 Abs 1 und 2, 209 FinStrG keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO können solche Verfahrensverstöße zum Nachteil des Angeklagten dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte im Sinn der Anklage voll schuldig gesprochen wurde, die Formverletzungen sohin einem die Anklage beeinträchtigenden Einfluß nicht zu üben vermochten (§ 281 Abs 3 StPO).