BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzArt. 1 § 209

Art. 1 § 209Zu § 213

Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.

Entscheidungen
2