JudikaturJustizRS0086687

RS0086687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2021

Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.

Entscheidungen
12