JudikaturJustizRS0086670

RS0086670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1978

Bei der Frage, ob die Zustimmung zur Namensgebung ungerechtfertigt verweigert werde oder hiefür ein triftiger Grund vorliegt, handelt es sich um eine vom Gericht nach den gegebenen Umständen zu treffende Entscheidung. Da die Gründe, die eine Verweigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen, im Gesetz nicht näher bezeichnet werden, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dann nicht gesprochen werden, wenn die Vorinstanzen auf Grund der gegebenen Sachlage annahmen, daß triftige Gründe, die gegen die Verweigerung der Zustimmung sprechen, nicht vorliegen.