Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß wird dahin abgeändert, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 68.397,60 (darin S 9.399,60 Umsatzsteuer und S 12.000,- Barauslagen) bestimmten …
Text Entscheidungsgründe: Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.11.1984 gründeten der Kläger und sein 1990 verstorbener Vater die H***** Beteiligungsgesellschaft mbH, die zu HRB ***** im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragen ist. Ihr Stammkapital beträgt 2,5 Mill.S. Der Kläger ist an der genannten G…
Rechtliche Beurteilung Der Kläger steht auf dem Standpunkt, er habe das ihm seiner Meinung nach zustehende Aufgriffsrecht bereits vor dem 4.6.1991 schriftlich sowohl der beklagten Partei wie auch seinen Miterbinnen gegenüber geltend gemacht; dieses Aufgriffsrecht sei im Punkt 17 des Gesellschaftsvertrags idF vom 30.4.1986…