JudikaturJustizRS0086614

RS0086614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2021

Bei der Beseitigung der Rückwirkungen eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots liegt eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten eines Gläubigers, dem der Zugriff auf den damit belasteten Liegenschaftsbesitz seines Schuldners bis dahin verwehrt bleibt, besonders nahe. Hat der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dargetan, ist er damit dem ihm aufgebürdeten Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung seiner Befriedigungsaussichten nachgekommen.

Entscheidungen
5