JudikaturJustizRS0086611

RS0086611 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, daß eine - erst einzuleitende - Exekution zu einer solchen nicht führen würde, trifft den Anfechtungskläger. Der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist.

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5