RS0086611 – OGH Rechtssatz
RS0086611 – OGH Rechtssatz
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Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, daß eine - erst einzuleitende - Exekution zu einer solchen nicht führen würde, trifft den Anfechtungskläger. Der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist.