JudikaturJustizRS0086571

RS0086571 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2019

Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist; hingegen reicht allein der Umstand, daß der Ehegatte des Geschäftsführers Gesellschafter ist, für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus.

Entscheidungen
8