RS0086511 – OGH Rechtssatz
RS0086511 – OGH Rechtssatz
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Die Ansicht, daß zwar nach § 242 ABGB ein Auslassungsverstoß in der Rechnungslegung weder dem Kuranden noch dem Beistand zum Nachteil gereichen kann, aber die Geltendmachung eines solchen Verstoßes nach geendigter Kuratel und erledigter Schlußrechnung gemäß § 216 AußStrG nur im Prozeßverfahren erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.