RS0086500 – OGH Rechtssatz
RS0086500 – OGH Rechtssatz
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Für den Tatbestand der Abgabenhehlerei genügt in objektiver Richtung die Feststellung, dass es sich um die Verhehlung einer Sache handelt, hinsichtlich der eine Verkürzung von Abgaben begangen wurde. Näherer Feststellungen über die Person desjenigen, der zur Entrichtung der Abgaben verpflichtet gewesen wäre, bedarf es nicht. In subjektiver Richtung genügt die Kenntnis des Täters, dass eine Verkürzung der Abgaben begangen wurde.