JudikaturJustizRS0086481

RS0086481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1972

Eine Regelung dahin, daß die Zustimmung der Ehefrau nur bei einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aus bestimmten Gründen entfallen soll, bei anderen aber nicht, kann dem zweiten Satz des § 165 b Abs 1 ABGB nicht entnommen werden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte diese Meinung vertreten haben.