JudikaturJustizRS0086442

RS0086442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

Ein Härtefall liegt vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten sind dabei unbeachtlich.

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