JudikaturJustizRS0086411

RS0086411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1986

§ 6 Abs 4 SGG und § 19 Abs 1 FinStrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängung der an die Stelle des Verfalles tretenden Geldstrafe - Wertersatz - auf § 6 Abs 4 SGG und § 19 FinStrG gestützt werden. Hinsichtlich der Höhe des Wertes ist jener nach dem Abs 4 des § 6 des SGG bestimmend, da § 19 Abs 2 FinStrG nur vom "gemeinen Wert" spricht. Im Falle des Zusammentreffens strafbarer Handlungen nach dem § 6 Abs 1 SGG und §§ 35 ff FinStrG kann das Verfallserkenntnis auf beide Gesetzesstellen gegründet werden (§ 6 Abs 3 SGG, § 17 FinStrG).

Entscheidungen
17