JudikaturJustizRS0086101

RS0086101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2015

Strafausspruch wegen eines Deliktes anderer Art bleibt unberührt, auch wenn der dem Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens zugehörige Strafausspruch mit diesem aufgehoben wird.

Entscheidungen
6