JudikaturJustizRS0086053

RS0086053 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1976

Die Bestimmung des § 216 FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des § 265 StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des § 265 StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des § 265 StPO gilt § 216 FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Geldstrafe verhängt, ist diese ohne Bezug auf das frühere Urteil auszusprechen; eine Geldstrafe ist unabhängig von der früheren Strafe zu verhängen.