JudikaturJustizRS0086050

RS0086050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2023

Diese Sonderbestimmung regelt die Beweislastverteilung nur in den dort genannten Fällen. In anderen Fällen ist auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen.

Entscheidungen
57